Fachanwalt für Patientenrecht Hamburg
Patientenanwalt Hamburg
Anwalt gegen Ärztepfusch
Anwalt für ärztliche Kunstfehler
Anwalt für Patientenrechte
Behandlungsfehler im Krankenhaus
Selbsthilfe für Opfer von Ärztepfusch
Schadensersatz für Falschbehandlung
Die Rechte der Patienten
Rechtsberatung für geschädigte Patienten
15.11.2023
Fachanwalt für Patienten
Anwälte für Patientenrecht in Hamburg: Bei Behandlungsfehlern, Pflegefehlern, Kunstfehlern und Ärztepfusch.
Hilfe für geschädigte Patienten vom Patientenanwalt.
Alle in Betracht kommenden behandelnden Ärzte können ihre beratende, sowie die zum Vorteil des Patienten in
dessen Namen und unter dessen Leitung durchgeführten medizinisch falschen Behandlungen nur im Rahmen der der
ihrem zuvor behandelnden Arzt erteilten Erlaubnis ausüben. Ist und wird daher einem Arzt nicht die Zustimmung
erteilt, medizinisch nicht notwendige Heilbehandlung duchzuführen, so dass ein
ärztlicher Behandlungsfehler
sich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zeigt. Allerdings darf der Arzt bei Behandlungsfehlern
oder bei einer echten Falschbehandlung nur in diesem engen Bereich tätig werden. Dabei wären sowohl der
Zahnarzt als auch der Arzt eigentlich ohne besondere medizinische Indikationen befugt, den Patienten gerade in
Angelegenheiten des
Anwalts für Patientenrecht
selbst über den Rahmen der ihm erteilten Aufklärung hinaus zu behandeln.
Die Behandlung des Patienten soll
dazu dienen, die Schmerzen zu lindern und dem Patienten keinen Schaden zuzufügen. Die einem Fachanwalt für
Medizinrecht und einem auf die Beratung geschädigter Patienten spezialisierten und zu seiner Beratung von
einem der Fachanwälte für Arzthaftpflichtprozesse zugewiesenen
Patientenanwälte
benötigen für ihre Vertretung vor Gericht keine besondere Erlaubnis, solange sie die Behandlung nicht lege
artis und unter gleichzeitiger Vermeidung von Pfusch und echten Behandlungsfehlern durchführen. Die Delegation
der Behandlungsleistungen an medizinisches Hilfspersonal oder an einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt
führt in der Praxis sehr häufig zu
Ärztepfusch
mit weitreichenden Folgen. Oft scheitert eine fachlich fehlerfreie Behandlung schon an der Aufklärungsrüge und
am Vertuschen ärztlicher Fehler.
Ihr Patientenanwalt für Medizinrecht in Hamburg
Der falsch oder schlecht behandelte Patient steht mit seinen Schmerzen und weiteren Schadensersatzansprüchen
wegen Falschbehandlung zu keinem der operierenden Ärzte in einem Behandlungsverhältnis, dies selbst dann
nicht, wenn ein Patient durch diesen Behandlungsfehler den Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld
als eine wirtschaftliche Kompensation erhalten sollte. In der Regel ist es so, dass dieser keine Zahlung und
keinen Ausgleich für jede medizinische Fehlbehandlung
darstellt, weil der Patient nach seinem wie auch des Anwalts Prozess auf Zahlung keinen Anspruch hat, sondern
nur eine Art von Kompensation für die erlittenen Schmerzen postuliert. Unzulässig wäre jede ärztliche oder
medizinische Behandlung ohne ausreichende
fehlende Aufklärung des Patienten
und ohne unterschriebene Einverständniserklärung, selbst wenn ein Arzt außerhalb der ärztlichen
Aufklärungspflicht für den Patientenanwalt seine Dienste auf dem Gebiet des Patientenrechts anbieten würde; er
bedürfte dann zwar keiner Erlaubnis im Sinne des ärztlichen Standesrechts (also der Berufsordnung für Ärzte),
weil er aber nicht selbständig und damit nicht grob fahrlässig handelte, würde er sich gleichwohl strafrechtlich
wegen Körperverletzung verantwortlich machen.
Der Anwalt für Patientenrecht in Deutschland
Der Anwalt für Patientenrecht in Deutschland hat mit Urteil des Landgerichts Hamburg (NJW 2009, 311) vom
1.10.2012 den Arzt für haftbar befunden, der nur im Rahmen seiner grob fehlerhaften Behandlung und der vorab
fehlenden Aufklärung des Patienten durch den Fachanwalt für Medizinrecht auch bei einer medizinisch nicht
zwingend notwendigen kosmetischen Operation oder Schönheitsoperation (fehlerhafte Implantate) diesen und den
zuvor behandelnden Zahnarzt beraten hat. Dabei hat das Gericht dies dem Ärztepfusch für vergleichbar erklärt, der
auch seine eigenen Patienten fortwährend falsch behandelt; seine Haftung und Verantwortlichkeit für medizinische
Selbsthilfegruppen der Patienten und Patientenorganisationen ist aber auch unter Hinweis auf die Opfer des
Ärztepfusch unbegründet, da die rechtliche Beratung dieser Patienten ganz unmittelbar zur beruflichen Tätigkeit
eines Patientenanwalts gehört. Die rechtliche Verantwortlichkeit des
Kurpfuschers,
also des falsch behandelnden Arztes ist, falls er sich, was die Entscheidung nicht immer erkennen läßt, noch
im Stadium des angestellten Arztes am Krankenhaus befunden haben sollte, allerdings immer außer Zweifel.
Die auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bietet den Mandanten und geschädigten Patienten zu
jeder Zeit Hilfe und Rechtsberatung für Patienten
auf dem Gebiet des gesamten Gesundheitsrechts. Viele Ärzte führen Operationen, die eigentlich medizinisch
nicht notwendig sind, nur aus rein wirtschaftlichen Interessen durch. Dabei ist ihnen die Gesundheit des
Patienten egal; wichtig ist nur, dass der Patient seine Rechnung bezahlt.
Zur Liste der misslungenen Operationen zählen hier Behandlungsfehler oder Falschbehandlung durch Ärzte im
Krankenhaus, vertauschte Spritzen, unsterile Kanülen, oder es wurde versehentlich das falsche
Medikament verabreicht oder verordnet. Wenn der behandelnde Arzt im konkreten Behandlungsfall Fall eine
Fehldiagnose gestellt oder eine schwere Erkrankung übersehen hat, dann kann der Anwalt für Patientenrecht in
Hamburg in seiner durch das ärztliche Standesrecht und die inzwischen vom Gesetzgeber vorgenommenen verschiedenen
Änderungen des Arzthaftungsrechts und insbesondere des übearbeiteten Patientenrechtegesetzes vorgegebenen
Stellung als ein auf Medizinrecht spezialisierter Patientenanwalt dem geschädigten Patienten helfen und
rechtliche Hilfe anbieten, um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche
später auf Kosten der Rechtsschutzversicherung vor Gericht durchzusetzen.
Schon seit 1962 sind wir auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig.
In diesen mehr als 50 Jahren konnten wir uns als anerkannte Kanzlei für Patientenrechte etablieren und in
unzähligen Prozessen die Rechte unserer Mandanten
erfolgreich durchsetzen. Vertrauen auch Sie auf Patientenanwälte mit über einem halben Jahrhundert
Erfahrung!
Wir helfen Ihnen unter anderem in folgenden Situationen:
Patient und Arzt:
Wenn Ihnen durch eine falsche Diagnose oder falsche ärztliche Behandlung Schaden zugefügt wird stehen wir
Ihnen bei, und wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Arzt und gegenüber der Versicherung für Sie durch.
In den meisten Fällen kann allein durch unsere Einschaltung eine freiwillige Zahlung, also ein voller
Erfolg für Sie erreicht werden; denn Ärzte und Versicherungen scheuen Gerichtsprozesse und die damit verbundene
schlechte Publicity.
Und zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüchen gehört natürlich nicht nur der Ersatz der materiellen
Schäden (Kosten von Folgebehandlungen, Kosten häuslicher Pflege, Unterhaltszahlungen etc.), sondern auch ein
angemessenes Schmerzensgeld für Sie.
Patient und Krankenhaus:
Falschbehandlung im Krankenhaus:
Durch einen Pflegefehler, defekte medizinische Geräte, verwechselte Medikamente, Fehldiagnosen oder ärztliche
Fehlbehandlungen wird Ihnen im Krankenhaus Schaden zugefügt.
Wir setzen auch hier Ihre Schadensersatzansprüche und Ihren Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes durch.
Patient und Pflegedienst:
Pfusch und Pflegefehler:
Der Pflegedienst führt nicht die vorgeschriebenen und abgerechneten Leistungen aus, oder er fügt Ihnen durch
falsche Pflege oder Pflegefehler Schaden zu.
Patient und Krankenversicherung:
Egal ob gesetzliche oder private Krankenversicherung: In Zeiten knapper Kassen sparen beide auch am Patienten.
Wir
als Hamburger Patientenanwälte
verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht, wenn die Krankenkasse die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung
nicht übernehmen will, oder wenn Ihre private Krankenversicherung meint, dass die Behandlung "zu teuer" oder
"nicht notwendig" sei.
Rechtsanwalt für Patienten und Patientenrechte in Hamburg
Kunstfehler
Ein häufiges Thema in der täglichen Beratungspraxis des Hamburger Patientenanwalts sind die echten
ärztlichen Kunstfehler.
Aus diesen ergeben sich recht hohe Schmerzensgeldansprüche oder in manchen Fällen auch eine lebenslange
Rentenzahlung. Auf dem nebenstehenden Foto ist ein typischer Kunstfehler dargestellt, wie er bei der Operation
am Fuß gelegentlich vorkommen kann. Die Krankenkasse will in diesem Fall die Behandlung nicht bezahlen; auch
die private Krankenversicherung (PKV) will die Behandlungskosten nicht übernehmen, weil die Leistungen nicht
notwendig waren oder angeblich nicht den Vorschriften der GOÄ entsprechen oder vom Arzt nicht eigenhändig
vorgenommen oder sogar in seiner Anwesenheit durchgeführt wurden.
Schmerzensgeld für Falschbehandlung
In jedem Fall einer Behandlung die nicht lege artis erfolgt, die also nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst
durchgeführt wurde, und die in der Folge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten führen, liegt
juristisch gesehen eine Falschbehandlung vor. Die Gerichte prüfen zunächst die Frage, ob eine vollständige
medizinische Aufklärung des Patienten über das Operationsrisiko erfolgt ist, - und zwar vor der Operation.
Sehr oft gibt es in diesem Bereich Aufklärungsmängel oder Aufklärungsfehler, die auch darauf beruhen
können, dass der Arzt medizinische Fachbegriffe verwendet, die der Laie nicht kennt und nicht verstehen
kann. In der Praxis der zuständigen Abteilungen bei den Gerichten hat sich hierfür der Begriff
"Aufklärungsrüge" eingebürgert. Auch dies kann einen Anspruch des Patienten gegenüber dem Arzt auf die
Zahlung von
Schmerzensgeld
nach sich ziehen. Verhandelt werden diese Fälle vor den Amtsgerichten oder den Kammern für
Arzthaftpflichtsachen der Landgerichte. Bei einer Verurteilung wird der Arzt zum Ersatz des materiellen und
immateriellen Schadens verpflichtet, welcher aus dem vermeidbaren Kunstfehler
und auch den gesamten anfallenden Kosten des Kunstfehlerprozesses resultieren kann.
Anwalt für Patienten
Schadensersatz für Behandlungsfehler und Ärztepfusch
Die schwerste Form der ärztlichen Fehlbehandlung ist der sogenannte
Ärztepfusch im Krankenhaus,
das heißt, dass der Arzt dem Patienten grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich Schaden an der Gesundheit
zufügt. Dieses Vorkommnis zieht üblicherweise nicht nur einen
Schadensersatzprozess wegen Arzthaftung
nach sich, sondern es wird darüberhinaus in Folge der Erstattung einer Anzeige durch den ihn vertretenden
Patientenanwalt wegen Körperverletzung ein Strafverfahren gegen den behandelnden Arzt durchgeführt, an dessen
Ende die Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe und daneben auch eine hohe
Entschädigungszahlung an den Patienten
stehen kann.
Zahnbehandlung
Ein weites Feld für den betroffenen Patienten und allerdings auch für den Anwalt für Patienten
ist der Sektor der zahnärztlichen Behandlung. Da werden Kronen ohne genügend Randschluss eingesetzt,
Prothesen wackeln oder sitzen nicht richtig, und Implantate wachsen nicht an oder werden vom Körper
abgestoßen. Die Behandlung durch den Zahnarzt bietet somit reichlich Raum für durch Pfusch
verursachte Behandlungsfehler aller Art und aller Schwere. Im Bereich der zahnärztlichen Falschbehandlung
wurden bereits feste Geldbeträge für die von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes zu zahlenden
Behandlungskosten und Schmerzensgeld durch Gerichtsurteile festgelegt.
Zwar ist mit einer Zahnbehandlung immer auch die Frage des ästhetischen
Eindrucks verbunden, und nicht jede misslungene Operation muss durch einen Behandlungsfehler oder gar einen
Kunstfehler verursacht sein, trotzdem muss der Fachanwalt für Patientenrecht in jedem Fall die
Arzthaftung genau prüfen,
um das Risiko vorab abschätzen zu können, das auch für den Patienten mit einem Arzthaftungsprozess verbunden
sein kann. Es hat sich in den meisten Fällen gezeigt, dass die juristische Beratung für die Opfer des
Ärztepfusches nur von einem Patientenanwalt in Deutschland adäquat vorgenommen werden kann; ein solcher sollte
deshalb umgehend und an erster Stelle aufgesucht werden.
Ihr Ansprechpartner für Patientenrecht: