- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung

15.11.2023

Vorsorgevollmacht

Rechtsanwalt: Vollmacht den Aufenthalt zu bestimmen. Die Vollmacht umfasst die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen, Unterbringung im Heim, Freiheitsentziehung, Unterbringung in einer Anstalt, Medikamente. Betreuung in der eigenen Wohnung. Mehr Info: Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Ist infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, den Willen zu bilden oder verständlich zu äußern. Aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess Gehirnschädigung durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung fortgeschrittener Hirnabbauprozess. Die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, nach Einschätzung zweier Ärzte ist dann unwiederbringlich erloschen. Die Patientenverfügung hilft bei der Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen und von künstlich lebensverlängernden oder lebenserhaltenden Maßnahmen, künstliche Beatmung künstliche Flüssigkeitszufuhr und Nahrungszufuhr. Hier gilt es, den Todeseintritt nicht zu verzögern und Leiden nicht unnötig zu verlängern; stattdessen sind lindernde ärztliche und pflegerische Maßnahmen vorzunehmen. Mehr Info: Die Patientenverfügung vom Anwalt

Betreuungsverfügung

Bestellung eines Betreuers erforderlich, Bevollmächtigter zum Betreuer bestellt. Hier abgedruckt ist der Entwurf einer Betreuungsverfügung für die Verwendung im persönlichen Bereich und die Unterbringung in einem Heim.
Wir entwerfen für Sie eine individuelle Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Im einzelnen werden darin folgende Punkte geregelt:
 
- Patientenverfügung
 
Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Ärzte alles unternehmen werden, um Ihr Leben im Falle einer schweren Erkrankung zu retten oder zumindest zu verlängern. Es kann allerdings Situationen geben, in denen eine Rettung oder Heilung aussichtslos erscheint. Um in diesen Fällen eine künstliche Verlängerung Ihres Lebens bzw. Leidens zu verhindern, sollten Sie eine Patientenverfügung verfasst haben, die Ihre Angehörigen oder Ihr Hausarzt dann den behandelnden Ärzten im Krankenhaus vorlegen kann. Im Krankenhaus dürfen dann z.B. keine das Leben verlängernden künstlichen Maßnahmen entgegen der Patientenverfügung durchgeführt werden.
Eine solche Verfügung muss natürlich aufgesetzt werden, bevor Sie in eine solche Situation kommen. Also, unabhängig von Ihrem Alter, so bald wie möglich!

- Vorsorgevollmacht

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie damit rechnen, dass im Falle einer schweren Erkrankung oder Gebrechlichkeit von Amts wegen ein Betreuer für Sie bestellt wird. Jedenfalls dann, wenn Sie nicht mehr im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind, oder wenn andere der Meinung sind, Sie seien nicht mehr im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte.
Leider werden bei der Bestellung eines Betreuers von Amts wegen Ihre Angehörigen oder Ehepartner nicht unbedingt berücksichtigt. Es ist also eine durchaus realistische Situation, wenn im Falle einer schweren Erkrankung nicht etwa Ihre Kinder, sondern eine völlig fremde Person von Amts wegen als Betreuer eingesetzt wird. Dieser Betreuer kann dann, auch gegen den Willen z.B. Ihrer Kinder, Ihre Unterbringung in einem Heim oder ähnliches veranlassen, und er erhält je nach Umfang des ihm vom Amt erteilten Betreuungsauftrages auch Vollmacht über Ihre Konten.
Wenn Sie diese Risiken von vornherein vermeiden möchten, dann sollten Sie Ihren Kindern, Ihrem Ehepartner oder einer sonstigen Ihnen nahe stehenden Person rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen. Eine solche Vorsorgevollmacht dient grundsätzlich dazu, die Bestellung eines fremden Betreuers im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit zu vermeiden.

- Betreuungsverfügung

Sollte trotz der erteilten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen erforderlich werden, so können Sie im voraus verfügen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Die Besonderheit ist dabei, dass Sie eine solche Entscheidung noch zu Zeiten Ihrer vollständigen geistigen Gesundheit treffen müssen, und die Behörde Ihren Wunsch dann entsprechend der Patientenverfügung zu respektieren hat. Wenn Sie aber bereits zum Betreuungsfall geworden sind, und es liegen keine schriftlichen Verfügungen von Ihnen vor, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, die Wünsche Ihrer Angehörigen zu berücksichtigen. Sie haben dann keinen Einfluss darauf, wer Ihr Betreuer wird.
Da Sie in jedem Lebensalter schwer erkranken oder in eine betreuungsbedürftige Situation geraten können, müssen Sie die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung natürlich rechtzeitig aufsetzen. Wenn Sie also Ihrem Partner oder Ihren Angehörigen noch keine solche Verfügung und Vollmacht gegeben haben, sollten Sie das umgehend in Angriff nehmen.
Wir verfassen für Sie eine anwaltliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf einem einzigen Dokument. Dabei verwenden wir unser Anwalts-Briefpapier, so dass z.B. eine Behörde sich hüten wird, Ihre Wünsche zu missachten, oder Ihnen und Ihrer Familie eine fremde Person als Betreuer oder Vormund vorzuschreiben.

Die Kosten für eine solche von uns aufgesetzte anwaltliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung belaufen sich auf etwa 200,-€.

Hamburg
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