15.11.2023
Die oft subjektiv motivierte Kritik der mit Urlaub und Reisen verbundenen rechtlichen Probleme verkennt
zumeist die Besonderheiten des Reiserechts und der
Rechtsberatung bei Reisemängeln
im allgemeinen und der Kommunikation im internationalen Flugreiserecht im besonderen. Der Vergleich von
allgemeiner Unzufriedenheit über unsaubere Unterkünfte oder Baulärm am Urlaubsort
in der wissenschaftlichen Fachsprache der Reiseveranstalter und die juristischen Konsequenzen der Buchung bei
fehlender rechtzeitiger Rüge oder Reklamation oder Beschwerde im Hinblick auf das Problem der
Terminverschiebung verdeutlicht die Unterschiede der Unterbringung und die Verspätung der Flugzeiten.
Pauschalreise - Pauschalurlaub
Gemeinsam ist allen Pauschalreisen eine
Kündigung des Reisevertrags
wegen schwerer Reisemängel, die in einer sprachlichen Ausgangsbasis zusmmentreffen, auf deren Grundlage durch
genaue Beschreibung der Reiseleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter und unter
Einbeziehung einer Stornierung und deren theoretischer Zusammenhänge bei einem
Reiserücktritt
die terminliche Festlegung erfolgt. Während üblicherweise Reisevermittler bei verspäteten Flügen die
Unterbringung und Verpflegung im Hotel am Urlaubsort allgemein vorschlagen, und das Reisegepäck zunächst im
Rahmen der vorhandenen Transportmittel kontrollieren, werden die Gegenstände der Mängelrügepflicht einerseits
den Vorgaben konkreter Buchungen entnommen, andererseits werden die Einreisevorschriften und die
Zollbestimmungen im Rahmen der für eine Stornierung des Reisevertrags
anfallenden Stornogebühren nicht beachtet. Wegen der Mängel der Reise kommt eine Minderung in Betracht, die neue
Urlaubsorte anfliegt, ohne die dafür typischen Flugverspätungen oder Verzögerungen, welche Eingang in die
Bemessung des Schadensersatzes wegen Stornierung einer Buchung des Pauschalurlaubs durch die Fluggesellschaft
finden.
Reisemängel
Die Entwicklung des Tourismus gerade auch in den sogenannten Billigländern ist weiterhin vom Service und der
Betreuung am Urlaubsort
und der Rügepflicht der jeweiligen Reisenden abhängig, die in der Fachsprache des Reiserechts häufig von der
einschlägigen Berufserfahrung der Fachanwälte für Reiserecht
in konkreten Situationen getragen wird. Die Allgemeinen Reisebedingungen, auch als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bezeichnet, führen in der Situation der verbilligten Pauschalreise
zu einer vorgezogenen Verwendung der Bedingungen zu Lasten und zum Nachteil des reisenden Urlaubers. Im
Gegensatz dazu kann sich die juristische Situation bei
Lärmbelästigung am Urlaubsort
letztlich auf eine vertragsgerechte Legitimation der Reiserücktrittversicherung oder gar der Frankfurter Tabelle
stützen, und ihre damit verbundenen Ansprüche grundsätzlich gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen.
Anwalt für Reiserecht: Mängelrüge
Die Notwendigkeit einer sofortigen und unverzüglichen Rüge noch am Urlaubsort bei einem örtlichen Vertreter
des Reiseveranstalters ist stets in Abhängigkeit von der Anerkennung berechtigter Mängelrügen zu sehen, die
den Hintergrund der
Gewährleistungsansprüche des geprellten Urlaubers
bilden. Demgegenüber rückt in der anwaltlichen Hilfe und Beratung der Aspekt der Entschädigung in den
Vordergrund, wobei klar umrissene Begriffe hinsichtlich des Urlaubs und des Schadensersatzes für entgangene
Urlaubsfreuden, zum Beispiel wegen eines Unfalls bei einem
Reiturlaub,
eine Mindestqualität garantieren, und die Rechtssicherheit des auf die Fluggesellschaften zielenden
Urlaubsbedarfs unter Berücksichtigung der aktuellem Fluggastrechte durchsetzen.
In Zeiten zunehmender Beanspruchung am Arbeitsplatz und steigender Anforderungen der Gesellschaft wird der
Erholungsurlaub immer wichtiger... er ist einer Ihrer Höhepunkte des Jahres.
Es ist sehr ärgerlich, wenn der lange geplante Urlaub dann nicht so verläuft, wie man es sich gewünscht hat.
Doch auf der Jagd nach Kunden sind die Reiseveranstalter gezwungen, sich gegenseitig preislich zu
unterbieten. Das geht natürlich zu Lasten der Qualität und zu Lasten der Urlauber.
Es kann schon damit anfangen, dass Ihr Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, die gebuchten Flüge oder Hotels
zu bezahlen. Oder es werden billige Beförderungsmittel gewählt, die Ihnen schon die Anreise zu einem Albtraum
machen. Busreisen in Fahrzeugen mit abgefahrenen Reifen, defekten Stossdämpfern oder heruntergekommener
Inneneinrichtung sind nicht das Richtige für die schönsten Wochen des Jahres. Genauso ärgerlich ist es, wenn Ihr
Flugzeug nicht starten kann, weil es wegen Wartungsmängeln defekt ist.
Und auch am Urlaubsort treten Ärgernisse und Probleme auf, mit denen sich Bücher füllen lassen: Schmutzige
Zimmer, unsaubere Bettwäsche, laute Musik aus der Bar, Mahlzeiten auf dem Niveau einer Jugendherberge in den
60-er Jahren...
Entschädigung und Schadenersatz
Es gibt also oft Anlass, sich beim Reiseveranstalter beschweren zu müssen.
Leider sind viele Veranstalter in letzter Zeit dazu übergegangen, unzufriedenen Urlaubern viel zu geringe
Entschädigungsbeträge anzubieten, um die Sache möglichst schnell und billig vom Tisch zu bekommen.
Viele Betroffene akzeptieren diese pauschalen Entschädigungen, weil sie fürchten, dem Reiseveranstalter
gegenüber nach langem und möglicherweise auch teurem Streit dann doch den Kürzeren zu ziehen.
Aber diese Bescheidenheit ist falsch
!
Denn in der Regel bewegen sich die Reiseveranstalter schon, wenn sie nur einen Brief vom Anwalt bekommen. Mit
anderen Worten: es wird gar nicht erforderlich, den Veranstalter zu verklagen, weil der nämlich schon nach
Einschaltung eines versierten Anwalts reagiert und ein ordentliches Schadensersatzangebot macht.
Zusammengefasst:
Wir helfen Ihnen in allen Fragen des Reiserechts und stehen Ihnen mit unseren kompetenten Mitarbeitern zur
Seite, damit Sie mit möglichst wenig zusätzlichem Stress einen angemessenen finanziellen Ausgleich für einen
Urlaub bekommen, der weniger wert war, als Sie bezahlt haben.